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Aktenzeichen VII 173/09
Datum 01.03.1910
Leitsatz Ist im Bereiche der preußischen Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts, das die Gemeinde gegen Dritte verbinden soll, nach § 88 Nr. 7 daselbst unbedingt erforderlich, daß in der Urkunde über das Rechtsgeschäft der Gemeindebeschluß, auf dem dieses beruht, angeführt wird, oder genügt es, daß dieser Beschluß vorher dem anderen Teil durch den Gemeindevorsteher mitgeteilt worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464049150073
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