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Aktenzeichen I 147/09

Datum 09.03.1910

Leitsatz Gegenbeweis gegen einen geleisteten Parteieid. Ist dem Erfordernis des § 581 Abs. 1 ZPO., daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Eidespflicht aus anderen Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann, genügt, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der Beweisbarkeit der Beschuldigung das Strafverfahren gegen den im Ausland sich aufhaltenden Beschuldigten für undurchführbar erachtet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464049270150

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