Aktenzeichen VI 229/09
Datum 07.04.1910
Leitsatz 1. Können dem unfallfürsorgeberechtigten Beamten auch im Umfange der ihm schon nach dem allgemeinen Beamtenrechte zukommenden Pension Schadensersatzansprüche gegen Dritte zustehen, die nunmehr auf die fürsorgepflichtige juristische Person übergehen, und inwieweit? 2. Gehören zu den Beamten, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben "beschäftigt" sind, im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 auch solche Beamte, die zwar nicht in solchen Betrieben angestellt, aber vermöge ihrer amtlichen Funktionen in einem solchen tätig und seinen Gefahren ausgesetzt sind? 3. Wird die Einrede der Rechtskraft schlechthin dadurch begründet, daß die klagend verfolgten Schadensersatzansprüche in einem früheren denselben Unfall betreffenden Schadensersatzprozesse nicht zugesprochen worden sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464049380213
zurück