Aktenzeichen I 169/09
Datum 06.04.1910
Leitsatz 1. Hat der Kommissionär in dem von ihm nach §§ 3, 4 des Bankdepotgesetzes vom 5. Juli 1896 zu erteilenden Stückeverzeichnisse die Stücke anzugeben, die er ursprünglich für den Kommittenten angeschafft hat, oder, wenn inzwischen ein Umtausch stattgefunden hat, die Stücke, die er gegenwärtig zu dessen Verfügung hält? 2. Kann der Kommittent, wenn der Kommissionär weniger Stücke aufgibt, als in Auftrag gegeben waren, wegen des ganzen Geschäftes oder nur wegen der fehlenden Stücke zurücktreten? Wie verhält es sich in dieser Hinsicht, wenn der Kommissionär über einen Teil der Stücke vertragswidrig verfügt hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640493E0244
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