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Aktenzeichen II 364/09

Datum 08.04.1910

Leitsatz Genügt zur Begründung des Anspruchs auf Unterlassung der Benutzung einer Ausstattung die bloße Tatsache der Verwendung einer als Kennzeichen der Ware eines anderen dienenden Ausstattung, oder ist erforderlich, daß diese Verwendung zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr geschieht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464049400253

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