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Aktenzeichen VI 452/09
Datum 23.05.1910
Leitsatz Liegt zu einer Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB. ein wichtiger Grund vor, wenn der Verletzte durch die sonst nach § 323 ZPO. bestehende Ungewißheit über den Fortbezug einer Rente krankhaft beeinflußt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464049670418
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