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Aktenzeichen II 559/09

Datum 07.06.1910

Leitsatz 1. Haftet der Auftraggeber, der einen anderen damit beauftragt, im allgemeinen nach eigener Entschließung Kaufgeschäfte innerhalb eines bestimmten Bezirks abzuschließen, für den Schaden, den der andere bei Abschluß der Geschäfte einem Dritten widerrechtlich zufügt? 2. Wie ist die Verjährungsfrist zu berechnen, wenn die nach altem Rechte begonnene Verjährung kürzer ist als die des Bürgerlichen Gesetzbuches, dieses aber an den Beginn der Verjährung strengere Erfordernisse stellt als das alte Recht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640496C0434

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