Aktenzeichen VII 296/09
Datum 10.05.1910
Leitsatz 1. Zum Begriffe der Schuldverschreibung im Sinne der Tarifst. 58 des preuß. Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895. 2. Ist die urkundliche Erklärung, ein bestimmtes Darlehn gewähren zu wollen, als Schuldverschreibung zu verstempeln? 3. Kann in dem urkundlichen Versprechen, einen zu entleihenden Geldbetrag zu verzinsen und sicherzustellen, eine Schuldverschreibung über diesen Geldbetrag gefunden werden? 4. Steht der Stempelpflichtigkeit einer Urkunde als Schuldverschreibung der Umstand entgegen, daß inhalts der Urkunde die Zahlung des darzuleihenden Betrages noch nicht erfolgt ist? 5. Zum Begriffe des kaufmännischen Verpflichtungsscheins im Sinne der Tarifst. 58 Nr. II.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A030011
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