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Aktenzeichen VII 238/10
Datum 24.06.1910
Leitsatz Ist der Auflassungsstempel nach dem Reichsgesetze vom 15. Juli 1909 auch dann zu erheben, wenn die Auflassung zwar nach dem 1. August 1909 (dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes) erfolgt, das Veräußerungsgeschäft aber vorher in an sich nach Landesrecht stempelpflichtiger Form beurkundet worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A0C0042
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