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Aktenzeichen I 292/09

Datum 13.07.1910

Leitsatz Ist der legitimierte Konnossementsinhaber auch dann ohne weiteres berechtigt, gegen die Reederei eines Schiffes, welches schuldhaft mit dem das Konnossementsgut tragenden Schiffe zusammengestoßen ist, auf Schadensersatz zu klagen, wenn er das Konnossement erst nach dem Zusammenstoße und dem dadurch bewirkten Untergange des Gutes erworben hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A0F0047

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