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Aktenzeichen I 209/09

Datum 27.06.1910

Leitsatz Beginnt nach § 159 Abs. 1 HGB., wenn im Konkurse der offenen Handelsgesellschaft eine Gesellschaftsschuld von ursprünglich kürzerer als fünfjähriger Verjährungsfrist ohne Widerspruch der Gesellschafter festgestellt ist, für die gegen das Privatvermögen der Gesellschafter gerichteten Ansprüche mit der Beendigung des Konkurses eine Verjährungsfrist von fünf Jahren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A140063

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