zurück
Aktenzeichen VI 297/08
Datum 27.06.1910
Leitsatz Ist der Vorschrift in § 126 Abs. 1 BGB. genügt, wenn bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform der bevollmächtigte Vertreter ausschließlich mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A150069
zurück