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Aktenzeichen VI 297/08

Datum 27.06.1910

Leitsatz Ist der Vorschrift in § 126 Abs. 1 BGB. genügt, wenn bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform der bevollmächtigte Vertreter ausschließlich mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A150069

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