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Aktenzeichen III 514/09

Datum 16.09.1910

Leitsatz 1. Ist der Vermieter, wenn er im Falle des § 549 BGB. seine Erlaubnis zur Weitervermietung verweigert, verpflichtet, die Gründe seiner Weigerung dem Mieter anzugeben? 2. Darf der Mieter für seine Entschließung die vom Vermieter angegebenen Gründe als maßgebend ansehen und andere Tatsachen, die nicht als Grund der Verweigerung angegeben sind, außer Betracht lassen? 3. Ist die Verweigerung der Erlaubnis gerechtfertigt, wenn der Mieter nur einen Teil der gemieteten Räume einem Dritten überlassen will?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A300176

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