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Aktenzeichen I 339/09

Datum 12.10.1910

Leitsatz 1. Über das Verhältnis der Beamtenhaftung des § 839 BGB. zu der allgemeinen Haftung für unerlaubte Handlungen, insbesondere nach § 823 Abs. 1 BGB. 2. Kann der wegen Fahrlässigkeit in Anspruch genommene Beamte den Beschädigten nach § 839 Abs. 1 BGB. auch an den Fiskus des Staates verweisen, der den Beamten angestellt hat? 3. Sind die für den Kaiser-Wilhelm-Kanal angestellten Lotsen Beamte, für deren unerlaubte Handlungen der Reichsfiskus nach §§ 89, 31 BGB. einzustehen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404A460250

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