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Aktenzeichen VI 285/09
Datum 29.09.1910
Leitsatz Wird der Formvorschrift des § 766 BGB. genügt, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Urkunde, in der eine Verbindlichkeit der Gesellschaft und eine Bürgschaftserklärung der Geschäftsführer beurkundet werden sollen, nur einmal mit seinem Namen unterzeichnet und die Unterschrift unter die durch Stempeldruck hergestellte Firmenbezeichnung setzt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404B010001
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