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Aktenzeichen VI 471/09

Datum 24.10.1910

Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen tritt an die Stelle der zweijährigen Verjährungsfrist des Reichshaftpflichtgesetzes auf Grund eines vertragsmäßigen Schuldanerkenntnisses die dreißigjährige Verjährung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404B020004

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