Aktenzeichen VI 466/09
Datum 03.11.1910
Leitsatz 1. Schließt Abs. 2 des § 12 des Reichs-Beamtenfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 alle über dieses Gesetz hinausgehenden Schadensersatzansprüche des fürsorgeberechtigten Beamten gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat aus? oder nur solche, die auf Grund des in Abs. 1 des Paragraphen angeführten § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes erhoben werden? 2. Ist im Sinne des preußischen Beamtenfürsorgegesetzes vom 2. Juni 1902 ein Beamter in einem der Unfallversicherung unterliegenden Betriebe beschäftigt, wenn er nicht in einem solchen Betriebe angestellt, sondern nur dienstlich darin tätig ist? 3. Beschränkt sich die Unfallfürsorge nach Maßgabe der bezeichneten Gesetze auf Gefahren, die den der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben eigentümlich sind? oder begreift sie alle Gefahren, denen der Beamte bei der Beschäftigung in dem Betriebe überhaupt ausgesetzt ist? 4. Liegt ein Betriebsunfall im Sinne der bezeichneten Fürsorgegesetze auch dann vor, wenn der Beamte auf dem Reisewege nach der Betriebsstätte eine körperliche Verletzung erleidet?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404B040010
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