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Aktenzeichen III 627/09

Datum 10.01.1911

Leitsatz Findet § 558 BGB. nur auf Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der im Besitze des Mieters stehenden Sachen Anwendung? oder auch auf Ersatzansprüche wegen der Schäden, die an nicht zu den Mieträumen gehörigen Teilen des Miethauses durch schuldhafte Verletzung der Mieterpflichten entstanden sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404B1B0116

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