Aktenzeichen VII 303/10
Datum 20.01.1911
Leitsatz Kann der Konkursverwalter aus § 127 KO. das Recht herleiten, von dem Akzeptanten eines an den Gemeinschuldner begebenen Wechsels die Herausgabe des Wechsels oder die Zahlung der Wechselsumme zu fordern, wenn der Wechsel vom Gemeinschuldner einem Gläubiger als Pfand gegeben, von diesem Gläubiger infolge Abtretung der ihm gegen den Gemeinschuldner zustehenden Forderung dem Zessionar ausgehändigt worden war und vom Zessionar im Erbgange an den Akzeptanten gelangt ist, im Verhältnisse zwischen dem Akzeptanten und dem Gemeinschuldner aber nur die Natur eines Gefälligkeitsakzeptes hatte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404B250153
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