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Aktenzeichen VI 612/09

Datum 22.12.1910

Leitsatz Ist die Haftung eines Ausfallbürgen stets davon abhängig, daß der Gläubiger die Gesamthöhe des Ausfalls nachzuweisen vermag? oder ist auch die Einklagung eines Teiles des Ausfalls zulässig?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404B2F0186

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