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Aktenzeichen I 580/09

Datum 22.02.1911

Leitsatz 1. Steht der statutenmäßige Anspruch auf einen Gewinnanteil dem Aufsichtsrate als solchem zu? oder den einzelnen Mitgliedern? 2. Kann dem einzelnen der Gewinnanteil vorenthalten werden, weil er völlig untätig gewesen ist? 3. Welche Bedeutung hat bei dieser Einrede der Beschluß der Generalversammlung, der den Gewinnanteil des Aufsichtsrates festsetzt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404B470308

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