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Aktenzeichen II 358/10
Datum 10.03.1911
Leitsatz Wird der in § 23 ZPO. zugelassene Gerichtsstand durch Vermögen begründet, das der Zwangsvollstreckung nicht unterworfen ist? Hat dieser Gerichtsstand zur Voraussetzung, daß der Beklagte über das Vermögen in irgend einer Weise selbständig verfügen kann? Sind insbesondere Gegenstände, die zu einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, als Vermögen des am Gesamtgute anteilsberechtigten Abkömmlings im Sinne des § 23 ZPO. anzusehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404B640414
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