Aktenzeichen VI 450/10
Datum 23.02.1911
Leitsatz 1. Geht der Entschädigungsanspruch des Grundbesitzers, der durch die seinem Grundstücke auferlegten Rayonbeschränkungen beeinträchtigt wird, durch die Versäumung der in § 39 des Rayongesetzes vom 21. Dezember 1871 gesetzten Ausschlußfrist auch dann verloren, wenn bei der Aufstellung und Feststellung des Rayonplanes und des Rayonkatasters in fehlerhafter Weise verfahren wurde? 2. Wie haben die Absteckung der Rayonlinien, die Aufstellung und öffentliche Auslegung, sowie die Feststellung des Rayonplanes und des Rayonkatasters und deren öffentliche Bekanntmachung nach den §§ 8-11 des Gesetzes ordnungsmäßig zu erfolgen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C0B0049
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