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Aktenzeichen VI 297/08
Datum 04.03.1911
Leitsatz Ist ein Bevollmächtigter, der für seinen Vollmachtgeber eine schriftliche Willenserklärung mit dessen Namen unterschrieben hat, deshalb notwendig als bloßer Schreibgehilfe des Vollmachtgebers anzusehen, weil er in dessen Gegenwart nach eingeholter Willensmeinung desselben die Unterschrift vollzogen hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C180099
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