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Aktenzeichen V 459/10
Datum 19.04.1911
Leitsatz 1. Was ist unter Herstellung des früheren Zustands einer Sache nach §§ 249, 250, 251 BGB. zu verstehen? 2. Muß sich der Eigentümer der beschädigten Sache damit begnügen, daß ihm deren in mehreren Jahren zu bewirkende Wiederherstellung in Aussicht gestellt wird? 3. Darf der Eigentümer der beschädigten Sache nach § 249 Satz 2 BGB. sofort deren Minderwert in Geld ersetzt verlangen, wenn dieser Minderwert weniger als die unverhältnismäßig hohen Kosten der Wiederherstellung der Sache (§ 251 Abs. 2 BGB.) beträgt?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C260146
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