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Aktenzeichen VII 351/10

Datum 25.04.1911

Leitsatz Ist gemäß Tarifst. 8 Abs. 3 des preußischen Stempelsteuergesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1895 die Erhebung des Auflassungsstempels ausgeschlossen, wenn bei der Auflassung der Vertrag, durch den ein Bevollmächtigter des Eigentümers das aufgelassene Teilstück namens des Eigentümers an den Erwerber verkauft hat, in an sich stempelpflichtiger Form vorgelegt wird, wenn aber zwischen dem Eigentümer und dem Bevollmächtigten außer der Vollmacht noch ein nicht vorgelegter Vertrag errichtet war, wonach der Eigentümer seinen Grundbesitz dem Bevollmächtigten selbst zum Kaufe angeboten hat, und wonach die Annahme dieses Angebots als erfolgt gilt, sobald der Bevollmächtigte den Grundbesitz ganz oder teilweise weiter verkauft?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C3A0220

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