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Aktenzeichen VI 245/10
Datum 08.05.1911
Leitsatz 1. Begriff und Haftung des Handelsmäklers. Ist insbesondere jemand, der gewerbsmäßig Bankkredite für hypothekarische Darlehne auf Grundstücke vermittelt, ein Handelsmäkler? 2. Haftet derjenige, welcher durch einen Mäklervertrag eine Geschäftsvermittlung, und sodann von einem als Gegenkontrahenten in Aussicht Genommenen einen Auftrag zu vorgängigen Erkundigungen übernommen hat, dem letzteren als Beauftragter?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C400250
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