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Aktenzeichen II 513/10

Datum 12.05.1911

Leitsatz Findet § 63 Abs. 1 des Brausteuergesetzes vom 15. Juli 1909 auf solche Bierlieferungsverträge Anwendung, durch welche Brauer und Bierabnehmer einen ziffermäßig bestimmten Bierpreis vereinbart haben? Ist insbesondere eine solche Vereinbarung als eine der Anwendung des § 63 Abs. 1 entgegenstehende ausdrückliche Vertragsbestimmung im Sinne des Abs. 3 dieses Paragraphen anzusehen? Ist eine Vereinbarung über einen von dem Brauer dem Bierabnehmer bei Barzahlung des Bierpreises auf diesen zu gewährenden Rabatt auch auf den gemäß § 63 Abs. 1 zu zahlenden Zuschlag zum Hektoliterpreis zu beziehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C450266

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