Aktenzeichen VI 371/10
Datum 27.05.1911
Leitsatz 1. Fortführung einer offenen Handelsgesellschaft durch die Erben eines Gesellschafters. 2. Heilung des Mangels der Anordnung eines Eides durch Beweisbeschluß, wenn deren Voraussetzungen nach § 461 ZPO. nicht vorliegen, gemäß § 295 ZPO. 3. Kann einer Partei ein richterlicher Eid auferlegt werden, von dessen Leistung oder Nichtleistung die Entscheidung überhaupt nicht für diese Partei, sondern nur für andere Beteiligte des Rechtsstreits abhängt? 4. Über die Grenzen der Fahrlässigkeit und der, einen möglichen schädlichen Erfolg einer Handlung ins Auge fassenden und diesen für den Fall seines Eintritts billigenden, Arglist (dolus eventualis). 5. Ist der Einwand des mitwirkenden eigenen Verschuldens des Verletzten bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen ausgeschlossen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C500313
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