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Aktenzeichen II 14/11

Datum 12.06.1911

Leitsatz 1. Kann der Beklagte, wenn er erst in der Berufungsinstanz die Aufrechnung einer Gegenforderung gegen die Klageforderung geltend gemacht hatte, diese Einwendung aber vom Berufungsgericht nicht auf Grund des § 529 Abs. 3 ZPO., sondern als sachlich unbegründet zurückgewiesen wurde, in der Revisionsinstanz mit Erfolg geltend machen, daß die Zurückweisung nach § 529 Abs. 3 hätte erfolgen müssen? 2. Inwieweit haftet der Gläubiger, dem von seinem Schuldner eine Hypothekenforderung zur Sicherung abgetreten worden ist, für die ordnungsmäßige Verwertung und Beitreibung derselben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C560345

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