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Aktenzeichen III 454/10

Datum 09.06.1911

Leitsatz Wird derjenige, welcher einem Mäkler ein Geschäft auf bestimmte Frist "fest an die Hand gegeben" oder sonst seines Widerrufsrechts sich begeben hat, schlechthin zur Zahlung des Mäklerlohnes verpflichtet, wenn er das Geschäft ohne Vermittelung des Mäklers abschließt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C5A0361

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