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Aktenzeichen V 549/10
Datum 14.06.1911
Leitsatz Stehen Rechte, die ungeachtet der in § 37 Nr. 4 ZwVG. bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, bei der Verteilung den übrigen Rechten endgültig nach, oder ist eine Bereicherungsklage aus der an sich besseren Rangstellung trotzdem zulässig?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C5F0379
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