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Aktenzeichen III 455/10

Datum 21.06.1911

Leitsatz Welche Bedeutung hat die Bestimmung in § 12 Abs. 1 des Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899, daß die städtischen Beamten bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach "den für die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundsätzen" erhalten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C610390

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