Aktenzeichen III 443/10
Datum 21.06.1911
Leitsatz 1. Richtet sich der Anspruch eines Offiziers auf Pension nach dem Offizierspensionsgesetze vom 27. Juni 1871/22. Mai 1893 oder nach dem Offizierspensionsgesetze vom 31. Mai 1906, wenn die Dienstbeschädigung unter der Herrschaft des Gesetzes vom 27. Juni 1871/22. Mai 1893 erfolgte, die im § 8 daselbst bestimmte Frist aber beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Mai 1906 noch nicht abgelaufen war, und die Folgen der Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes erst unter dessen Herrschaft bemerkbar geworden sind? 2. Begriff der "Folgen einer Dienstbeschädigung" im Sinne des § 2 Abs. 2 des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Mai 1906.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C620394
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