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Aktenzeichen III 379/10

Datum 23.06.1911

Leitsatz 1. Welche Bedeutung und Tragweite hat die Bestimmung in § 7 des Reichspostgesetzes, daß dasjenige, was bei der Eröffnung einer Postsendung an dem angegebenen Inhalt fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden darf, "wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt ... befunden wird?" 2. Bezieht sich § 8 desselben Gesetzes auf den Umfang der Ersatzpflicht auch für Geld oder nur für andere Sachen, für deren Verlust oder Beschädigung die Postverwaltung nach § 6 des Postgesetzes haftet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404C650414

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