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Aktenzeichen VI 366/10
Datum 29.06.1911
Leitsatz Hindert der böse Glaube des Gerichtsvollziehers, der zum Zwecke der Zwangsvollstreckung dem Schuldner eine in Wirklichkeit einem Dritten gehörende bewegliche Sache gemäß § 897 Abs. 1 ZPO. wegnimmt, den Übergang des Eigentums auf den Gläubiger?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404D070024
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