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Aktenzeichen V 72/09
Datum 12.02.1910
Leitsatz Ist für gutgläubigen Eigentumserwerb gemäß § 892 BGB. Raum, wenn der Veräußerer und der Erwerber als Gegenstand der Auflassung übereinstimmend nicht das gesamte durch das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs nachgewiesene Grundstück, sondern nur einen bestimmten Teil des Grundstücks angesehen haben?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404D0A0033
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