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Aktenzeichen V 97/11
Datum 07.10.1911
Leitsatz Ist der Konkursverwalter dem Gläubiger gegenüber, für den der Gemeinschuldner eine Briefgrundschuld bestellt hat, dem aber der Grundschuldbrief vor der Konkurseröffnung noch nicht übergeben worden ist, zur Herausgabe des Briefes nicht verpflichtet, kann er vielmehr von dem Gläubiger Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404D210106
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