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Aktenzeichen III 562/10
Datum 27.10.1911
Leitsatz Gehören die Stellen der Küster (Kirchenvogte) in Preußen an Kirchen, die keine Zuschüsse aus Staats- oder Kommunalfonds erhalten, deren Bedürfnisse vielmehr lediglich aus den eigenen Mitteln der Kirchengemeinde bestritten werden, zu den den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins ganz oder zum Teil vorbehaltenen Zivilstellen im Sinne des § 36 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404D330179
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