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Aktenzeichen VI 312/10

Datum 15.06.1911

Leitsatz Wem fallen nach preußischem Rechte die Kosten behördlicher Maßregeln zum Schutze gegen Seuchengefahr zur Last? 2. Sind diese Kosten, soweit die Maßregel ortspolizeilicher Natur ist, als unmittelbare, oder als mittelbare Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung nach Maßgabe des preußischen Polizeikostengesetzes vom 20. April 1892 (jetzt des Gesetzes vom 3. Juni 1908) anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404D360193

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