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Aktenzeichen II 143/11

Datum 09.11.1911

Leitsatz Hat der Schuldner im Sinne des § 55 des Börsengesetzes vom 8. Mai 1908 auf Grund des Börsentermingeschäftes geleistet, wenn er dem Gläubiger sein Blankoakzept zur Deckung der Terminschuld zahlungshalber gegeben, und der Gläubiger das Akzept weitergegeben hat? 2. Liegt in einem solchen Falle die Eingehung einer Verbindlichkeit zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem Börsentermingeschäft nach § 59 des Börsengesetzes vor? 3. Verstößt bei einer solchen Sachlage die Berufung auf die Unwirksamkeit der Hingabe des Akzepts gegen die guten Sitten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404D460277

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