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Aktenzeichen VI 476/10

Datum 02.10.1911

Leitsatz Sind in dem Falle, wenn der Kläger von der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage im Verlaufe des Prozesses zur Leistungsklage auf Zahlung von Renten übergegangen ist, bei der Wertbestimmung nach § 9 ZPO. Rückstände der Rente hinzuzurechnen? 2. Sind in Hinsicht auf die Unterbrechung der Verjährung die Anbringung eines Armenrechtsgesuchs im anhängigen Prozesse und ein darauf vom Vorsitzenden des Gerichts erteilter Bescheid als Prozeßhandlungen im Sinne von § 211 Abs. 2 BGB. anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404D510324

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