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Aktenzeichen III 482/10

Datum 18.10.1911

Leitsatz Haftet der Gastwirt, der in einem Vorraume seines Gasthofes seinen Gästen besondere verschließbare Schrankfächer behufs Aufbewahrung von Gegenständen zur Verfügung stellt, für den Verlust von Wertsachen durch Entwendung aus einem solchen Fach? Voraussetzungen für Verschulden von Angestellten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404D530336

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