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Aktenzeichen V 427/11
Datum 23.11.1911
Leitsatz Tragweite der Formvorschrift des § 313 BGB. im Falle der Fristverlängerung bei Grundstücksangeboten in Verbindung auch mit der Vorschrift des § 176 Abs. 2 FrGG., wonach die in einer notariellen oder gerichtlichen Urkunde bezogene und dem Protokolle als Anlage beigefügte Schrift einen Teil des Protokolls bildet.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404D650415
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