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Aktenzeichen V 227/11

Datum 25.11.1911

Leitsatz Ist der Grundbuchrichter verpflichtet, außer dem Entwurfe des Gerichtsschreibers auch die Ausfertigung des Hypothekenbriefs selbst zu prüfen? Ist bei Unterlassung dessen nicht nur Fahrlässigkeit sondern ohne weiteres auch grobe Fahrlässigkeit anzunehmen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404D670423

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