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Aktenzeichen V 208/11

Datum 06.12.1911

Leitsatz 1. Steht eine Grundschuld, die zur Sicherung einer Forderung bestellt ist, dem Grundstückseigentümer zu, wenn die Forderung nicht zur Entstehung gelangt? 2. Hat auf den bei der Verteilung des Zwangsversteigerungserlöses auf eine Grundschuld entfallenden Betrag, den der Grundschuldgläubiger nicht liquidiert, indem er erklärt, daß er auf die Grundschuld Valuta nicht gezahlt habe, der Vollstreckungsschuldner, oder der nächste ausfallende Realberechtigte Anspruch?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404E0E0060

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