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Aktenzeichen V 191/11

Datum 11.12.1911

Leitsatz 1. Kann das Recht, die Anlegung eines Grundbachblattes für die dem aufgelassenen Grundstücke zugehörigen, ihm aber noch nicht zugeschriebenen und bisher überhaupt noch nicht gebuchten Parzellen auf den Namen des Veräußerers herbeizuführen, stillschweigend durch die Auflassung auf den Erwerber übertragen werden? 2. Wenn für die Parzellen das Grundbuchblatt nachträglich auf den Namen eines Dritten angelegt wird, erweitert sich dann die dem Erwerber übertragene Befugnis dahin, daß er auch die Herbeiführung der Eigentumsberichtigung in eigenem Namen betreiben kann? 3. Kann der Anspruch auf Eigentumsberichtigung selbständig durch Zession wirksam übertragen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404E120087

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