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Aktenzeichen I 100/11
Datum 13.01.1912
Leitsatz Gilt der Satz des Seerechts, wonach beim Zusammenstoße mit einem Schleppzuge das geschleppte Schiff das Verschulden seines Schleppers zu vertreten hat, auch dann, wenn das geschleppte Schiff ein Seeleichter ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404E260176
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