Aktenzeichen VI 571/10
Datum 25.11.1911
Leitsatz 1. Ist der Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkursverfahrens durch Zwangsvergleich berechtigt, vom Konkursverwalter Schadensersatz zu verlangen, weil er die Masse durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten geschädigt habe? 2. Kann der Konkursverwalter mit dem Einwande gehört werden, daß die angeblich von ihm der Masse entzogenen Werte bei ordnungsmäßiger Verwaltung nicht dem Gemeinschuldner, sondern den Konkursgläubigern durch höhere Befriedigung zugute gekommen wären, der Gemeinschuldner also keinen Schaden erlitten habe? 3. Verjährung der Ersatzklage gegen den Konkursverwalter.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404E290186
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