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Aktenzeichen VI 98/11
Datum 29.01.1912
Leitsatz Kann nach preußischem Landrechte und nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Ehefrau aus ihrem eingebrachten Gute ihrem Manne ein Darlehn geben, ohne daß das Eingebrachte insoweit vertragsmäßig für Vorbehaltsgut erklärt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746404E2D0207
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